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Art. 65 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Inkrafttreten

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Art. 65 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.[[14]]

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