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Art. 64 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Beiträge nach Art. 37c

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 64 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Beiträge nach Art. 37c

Artikel 37c ist anwendbar auf Baugebiete, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ganz oder zu einem wesentlichen Teil unüberbaut sind und deren Überbauung Wasserbaumassnahmen am Vorfluter nötig macht.

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