751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 64 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Beiträge nach Art. 37c
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 64 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Beiträge nach Art. 37c
Artikel 37c ist anwendbar auf Baugebiete, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ganz oder zu einem wesentlichen Teil unüberbaut sind und deren Überbauung Wasserbaumassnahmen am Vorfluter nötig macht.