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751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 63 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Wohlerworbene Rechte von Konzessionären

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 63 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Wohlerworbene Rechte von Konzessionären

1. Gehen wohlerworbene Rechte aus Konzessionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, der Regelung von Artikel 40 vor, trägt der Kanton die Mehrkosten.

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