751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 63 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Wohlerworbene Rechte von Konzessionären
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 63 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Wohlerworbene Rechte von Konzessionären
1. Gehen wohlerworbene Rechte aus Konzessionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, der Regelung von Artikel 40 vor, trägt der Kanton die Mehrkosten.