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Art. 62 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Anpassung von Gemeindeverbandsreglementen

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 62 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Anpassung von Gemeindeverbandsreglementen

Enthält das Reglement eines bestehenden Gemeindeverbandes Bestimmungen, die diesem Gesetz oder den Ausführungsvorschriften widersprechen, so passt der Gemeindeverband das Reglement innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

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