751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 62 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Anpassung von Gemeindeverbandsreglementen
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 62 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Anpassung von Gemeindeverbandsreglementen
Enthält das Reglement eines bestehenden Gemeindeverbandes Bestimmungen, die diesem Gesetz oder den Ausführungsvorschriften widersprechen, so passt der Gemeindeverband das Reglement innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes an.