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Art. 61 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 61 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen.

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