751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 61 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 61 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen
1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen.