751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 60 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Anpassung der Vorschriften in Gemeinden ohne Schwellenkorporationen
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 60 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Anpassung der Vorschriften in Gemeinden ohne Schwellenkorporationen
1. Die Gemeinde ohne Schwellenkorporation erlässt innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das für die Organisation und Erfüllung der Wasserbaupflicht notwendige Reglement oder passt bestehende Reglemente wo nötig an.