Art. 6 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Gewässerunterhalt
Art. 6 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Gewässerunterhalt
1. Die Gewässer sind zu unterhalten.
2. Dem Gewässerunterhalt dienen alle Vorkehren, die geeignet sind, das Gewässer, die zugehörige Umgebung und die Wasserbauwerke (Schutzbauten und Anlagen gegen Bodenbewegungen) in gutem Zustand zu erhalten.
3. Der Gewässerunterhalt umfasst
a) die Räumungsarbeiten,
b) die Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses an Wasserbauwerken;
c) die Pflege und das Ersetzen von standortgerechten Bestockungen,
d) die Bekämpfung von gebietsfremden, invasiven Pflanzen im Ufer- und Böschungsbereich,
e) die Pflege von Böschungen und Uferunterhaltswegen und
f) die Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen, soweit es für den Hochwasserschutz notwendig ist.
4. Der Kanton ist zuständig, Verklausungen vor kantonalen Regulierungsbauwerken zu verhindern sowie grössere Schwemmholzmengen auf Seen zu entfernen, soweit dies für den Hochwasserschutz, die konzessionierte Schifffahrt oder zum Schutz von Schilfbeständen nötig ist.