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Art. 5g Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Bestimmung der Enteignungsentschädigung

Raumbedarf und -sicherung
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Art. 5g Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Bestimmung der Enteignungsentschädigung

1. Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschränkung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann die Enteignungsschätzungskommission zur Bestimmung der Entschädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Wasserbauplan vorliegt.

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