751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 5g Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Bestimmung der Enteignungsentschädigung
Raumbedarf und -sicherung
Art. 5g Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Bestimmung der Enteignungsentschädigung
1. Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschränkung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann die Enteignungsschätzungskommission zur Bestimmung der Entschädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Wasserbauplan vorliegt.