751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 5f Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 3 Kosten
Raumbedarf und -sicherung
Art. 5f Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 3 Kosten
1. Die durch den Wasserbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Wasserbaus. Wenn in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlungen neue Landumlegungen infolge des Wasserbaus nötig werden, gehen alle Kosten zulasten des Wasserbaus.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2015 167 · be (Art. 5d und 5f WBG)
Chisebach Correction Water Plan: EIA and Dam Permit Required
die Landumlegung sind folglich nicht in den Kostenvoranschlag für die Bestimmung der UVP-Pflicht einzubeziehen. Daran ändern die Art. 5d und 5f WBG nichts, die mit der Revision vom 17. März 2014 (in Kraft seit 1.1.2015) neu in das Gesetz auf- genommen worden sind. Sie sehen di