751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 5e Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 2 Vorzeitige Besitzeinweisung
Raumbedarf und -sicherung
Art. 5e Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 2 Vorzeitige Besitzeinweisung
1. Wenn mit dem Wasserbau begonnen werden muss, bevor das Umlegungsverfahren abgeschlossen ist, kann die Bau- und Verkehrsdirektion die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffenen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen.