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Art. 5e Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 2 Vorzeitige Besitzeinweisung

Raumbedarf und -sicherung
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Art. 5e Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 2 Vorzeitige Besitzeinweisung

1. Wenn mit dem Wasserbau begonnen werden muss, bevor das Umlegungsverfahren abgeschlossen ist, kann die Bau- und Verkehrsdirektion die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffenen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen.

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