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Art. 5c Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Landerwerb

Raumbedarf und -sicherung
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Art. 5c Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Landerwerb

Das für den Wasserbau benötigte Land wird freihändig, im Landumlegungs- oder im Enteignungsverfahren erworben. Grundstücke können vorsorglich erworben werden.

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