Art. 5b Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Gewässerraum für Fliessgewässer und stehende Gewässer
Art. 5b Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Gewässerraum für Fliessgewässer und stehende Gewässer
1. Die Gemeinden bestimmen den Gewässerraum gestützt auf Bundesrecht und Absatz 2 in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen.
2. Bei Fliessgewässern, für die nach Bundesrecht ein Gewässerraum festgelegt werden muss, bei denen aber keine minimale Breite vorgeschrieben ist, beträgt die minimale Breite des Gewässerraums 30 Meter plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle, jedoch insgesamt mindestens 45 Meter. Für die Vergrösserung oder Verkleinerung des Gewässerraums ist das Bundesrecht analog anwendbar.
3. Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festlegen, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind. Fehlt diese Festlegung, entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz im Baubewilligungsverfahren, ob ein Gebiet dicht überbaut ist.
4. Für die Nutzung des Gewässerraums sind das Bundesrecht und Artikel 11 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) massgebend.