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Art. 5a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Partnerschaft

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Partnerschaft

1. Der Kanton, die Gemeinden und die Erfüllungspflichtigen arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes partnerschaftlich zusammen.

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