751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 59 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Anwendung bisherigen Rechts
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 59 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Anwendung bisherigen Rechts
1. Projekte, für welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kantons- oder Bundesbeitrag zugesichert worden ist, können ausgeführt werden. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung der Artikel 29 und 32.
2. Bei altrechtlichen Gesamtprojekten bestimmt die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie für Etappen, an die weder ein Kantonsbeitrag noch ein Bundesbeitrag zugesichert ist, ob ein Wasserbauplan zu erlassen oder eine Wasserbaubewilligung einzuholen ist. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie kann nicht selbständig angefochten werden.