751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 58a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Gemeindereglemente
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Vollzug
Art. 58a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Gemeindereglemente
Die Gemeinden ohne Schwellenkorporation erlassen die für die Organisation und Erfüllung der Wasserbaupflicht notwendigen Reglemente.
Die Gemeindereglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner Genehmigung des Kantons.
Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erlässt Musterreglemente und unterstützt die Gemeinden beim Erlass der Reglemente durch Beratung und Prüfung.