Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 58a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Gemeindereglemente

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Gemeindereglemente

Die Gemeinden ohne Schwellenkorporation erlassen die für die Organisation und Erfüllung der Wasserbaupflicht notwendigen Reglemente.

Die Gemeindereglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner Genehmigung des Kantons.

Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erlässt Musterreglemente und unterstützt die Gemeinden beim Erlass der Reglemente durch Beratung und Prüfung.

← Art. 58 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) Gegenstand Art. 59 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →