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Art. 57 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Ergänzendes Recht

Rechtspflege und Strafen - Strafen
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Art. 57 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Ergänzendes Recht

1. Im übrigen bleibt ergänzendes eidgenössisches und kantonales Strafrecht vorbehalten.

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