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751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 56 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Verjährung

Rechtspflege und Strafen - Strafen
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Art. 56 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Verjährung

Widerhandlungen nach Artikel 55 verjähren nach sieben Jahren.

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