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Art. 55 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Straftatbestände und Strafmass

Rechtspflege und Strafen - Strafen
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Art. 55 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Straftatbestände und Strafmass

1. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig und ohne im Besitze der nötigen wasserbaupolizeilichen Bewilligungen zu sein oder in Abweichung von einer solchen Bewilligung Bauten, Anlagen oder andere Vorkehren im, am, über oder unter dem Gewässer (Art. 48) ausführt, wird mit einer Busse von 1000 Franken bis 40'000 Franken bestraft.

2. In schweren Fällen, im Wiederholungsfall und bei Gewinnsucht kann auf eine Busse bis 100'000 Franken erkannt werden.

3. In leichten Fällen beträgt der Bussenrahmen 50 Franken bis 1000 Franken.

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