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Art. 54 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Vollstreckungstitel

Rechtspflege und Strafen - Rechtspflege
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Art. 54 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Vollstreckungstitel

1. Rechtskräftig verfügte Kosten, Gebühren, Bussen und Verfügungen über andere Geldleistungen, welche sich auf dieses Gesetz oder auf die Ausführungserlasse stützen, sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

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