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Art. 52 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Anfechtung von Verfügungen auf Geldleistung

Rechtspflege und Strafen - Rechtspflege
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Art. 52 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Anfechtung von Verfügungen auf Geldleistung

Verfügungen betreffend Grundeigentümerbeiträge und reglementarische Beiträge an Schwellenkorporationen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter; dessen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Verfügungen des Regierungsrates und der Bau- und Verkehrsdirektion auf Geldleistungen werden direkt beim Verwaltungsgericht angefochten.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2024 36 · be (Art. 52 WBG)
Appeal Against Municipal Demolition Permit Condition Regarding Riverbank Restoration Upheld Due to Procedural Violations and Lack of Legal Basis
auch nicht gerechtfertigt, weil dem Beschwerdeführer durch das Projekt kein besonderer Vorteil entstehe. Im Übrigen gelte gemäss Art. 52 WBG für Grundeigentü- merbeiträge ein anderer Rechtsweg als für die Anfechtung des Bauentscheids. c) Die Gemeinde beantragt mit