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Art. 50 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Verfahren

Aufsicht - Wasserbaupolizei
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Art. 50 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Verfahren

1. Für das Verfahren ist Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4 sinngemäss anwendbar. Wenn keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt sind, genügt statt einer Publikation die schriftliche Mitteilung an die Betroffenen.

2. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion koordiniert die Einholung der übrigen besonderen Bewilligungen, die im Zusammenhang mit dem Gewässer nötig sind.

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