751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 50 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Verfahren
Aufsicht - Wasserbaupolizei
Art. 50 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Verfahren
1. Für das Verfahren ist Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4 sinngemäss anwendbar. Wenn keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt sind, genügt statt einer Publikation die schriftliche Mitteilung an die Betroffenen.
2. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion koordiniert die Einholung der übrigen besonderen Bewilligungen, die im Zusammenhang mit dem Gewässer nötig sind.