Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 5 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Vorbehalt besonderer Bewilligungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Vorbehalt besonderer Bewilligungen

Die nach eidgenössischen oder andern kantonalen Gesetzen notwendigen besonderen Bewilligungen für Wasserbauwerke, Unterhaltsarbeiten und andere Bauten, Anlagen und Vorkehren in und am Gewässer bleiben vorbehalten.

← Art. 4a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) Gegenstand Art. 5a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →