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751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 4a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf in der Verordnung.

2. Er berücksichtigt dabei insbesondere

a) die Grösse des Einzugsgebiets,

b) die Anzahl Gemeinden im Einzugsgebiet,

c) die Fläche in roten und blauen Gefahrengebieten,

d) den ökomorphologischen Zustand des Gewässers,

e) die Eigenschaft des Gewässers als Kantonsgrenze über eine längere Strecke.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2016 196 · be (Art. 4a Abs. 1 WBG9)
Administrative Appeal Regarding Refused Retrospective Building Permit for Shoreline Terrace
ür die Gewährleistung ihrer natürlichen Funktionen und den Schutz vor Hochwasser erforderlich ist, gesichert werden (Art. 4a Abs. 1 WBG9). Aus diesem Grund ist die Baubewilligungspflicht der neuen Holzterrasse zu bejahen. Dies ergibt sich im Übrigen auch