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Art. 49 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 2 Kiesentnahme

Aufsicht - Wasserbaupolizei
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Art. 49 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 2 Kiesentnahme

1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion kann die Konzession oder die Bewilligung zur Kiesentnahme erteilen, wenn und soweit sie den Geschiebehaushalt nicht beeinträchtigt. Es besteht kein Anspruch auf Kiesentnahme.

2. Für die Kiesentnahme aus Gewässern zu gewerblichen Zwecken wird eine Nutzungsgebühr von 5 bis 15 Franken pro Kubikmeter erhoben. Bei der Festsetzung sind das öffentliche Interesse an der Materialentnahme und deren wirtschaftliche Bedeutung für die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer zu berücksichtigen.

3. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion widerruft oder beschränkt die Konzession oder Bewilligung, wenn anzunehmen ist, die Kiesentnahme trage zur Beeinträchtigung des Geschiebehaushalts bei. Der Bewilligungsinhaber wird nicht entschädigt, für den Konzessionär gelten die Regeln des Enteignungsrechts.

4. Auf das Ende der Konzession oder der Bewilligung ist der ursprüngliche Zustand möglichst wiederherzustellen. Installationen sind vom Berechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Erteilung der Konzession oder der Bewilligung kann für die Kosten einer Ersatzvornahme die Leistung einer Sicherheit verlangt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2021 2 · be (Art. 49 WBG2)
Appeal Regarding Denial of Terrain Restoration Extension After Gravel Extraction Permit Expiration
rwägungen 1. Eintreten Angefochten ist eine Verfügung des TBA OIK I im Zusammenhang mit einer Kiesentnahmebewilligung (vgl. Art. 49 WBG2 und Art. 40 WBV3). Hinsichtlich der Rechtspflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 51 A