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Art. 48 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Bewilligung, Ausnahme, Konzession 1 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen, Ausnahmen

Aufsicht - Wasserbaupolizei
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Art. 48 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Bewilligung, Ausnahme, Konzession 1 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen, Ausnahmen

1. Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers, die natürliche Funktionsfähigkeit oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung, im Fall der Kiesentnahme einer Konzession oder einer Bewilligung. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Für Arbeiten des Gewässerunterhaltes oder des Wasserbaus brauchen die Berechtigten keine Wasserbaupolizeibewilligung.

3. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt.

4. Ausnahmen von Absatz 3 sind nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

5. Werden durch die Ausübung der Ausnahmebewilligung die Wasserbaukosten erhöht, so trägt der Empfänger oder sein Rechtsnachfolger die Mehrkosten.

6. Die Bewilligung kann mit Bedingungen verknüpft, mit Auflagen versehen oder befristet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (58)

100 2021 371 · be (Art. 48 WBG)
Demolition Order Appeal Regarding Vacation Home Renovation and Shoreline Structures
umal eine dem heutigen Art. 7 Abs. 2 entspre- chende Bestimmung damals noch nicht enthalten war. Die Bewilligungs- pflichten nach Art. 48 WBG und Art. 8 BGF bestanden aber damals bereits. 5. Zu prüfen ist somit, ob die Bauten, soweit bewilligungspflichtig, bewilli-
100 2012 424 · be (Art. 48 Abs. 5 WBG)
Landowner Contributions for Road and Bridge Construction within Flood Control Project
wendungen für den Gewässerunterhalt und Wasserbau trägt die Werkeigentümerin oder der Werkeigentümer vollumfänglich (Abs. 5; vgl. Art. 48 Abs. 5 WBG). 2.4 Beim Lentiweg, welcher bei der Querung des Fitzligrabens über die Lentiwegbrücke führt, handelt es sich um eine im E
120 2024 61 · be (Art. 48 WBG6)
Property Owners v. Authority Regarding Stream Setback Enclosure Removal
wonach diese Trockensteinmauer nicht nachträg- lich bewilligt werden könne, weil dafür u.a. eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG6 nötig wäre und deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht hielt in Erwä- gung 4.7 u.a. fest: «Ein wichtige
100 2023 170 · be (Art. 48 WBG)
Appeal Dismissed Against Multi-Family Housing Building Permit
alb des Gewässerraums einzureichen. Die Gesuchstellerin reichte daraufhin am 8. Dezember 2020 ein Gesuch ein um eine Ausnahme von Art. 48 WBG für eine Wasserentnahme und -abgabe für die Wasser- Wasser-Wärmepumpe (Akten Gemeinde 3E pag. 188). Das Gesuch wurde in der Folge
100 2023 287 · be (Art. 48 Abs. 1 WBG)
Administrative Court Upholds Building Permit for Residential Development Despite Objections on Project Change, Water Protection, and Aesthetics
h nicht festgelegt hat, so dass von Bundesrechts wegen diese überg- angsrechtliche Regelung anwendbar ist. Sodann bedürfen gemäss Art. 48 Abs. 1 WBG Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum sowie andere Vorkehren im Gewäs- serbere
110 2022 76 · be (Art. 48 WBG1)
Appeal Against Approval of Mobile Mast Near Watercourse and Railway Line
t einen positiven Amtsbericht vom 8. September 2020 eingereicht und beantragt, die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG1 sei zu erteilen. Mit Gesamtentscheid vom 5. April 2022 bewilligte die Gemeinde Münsingen das Bauvorhaben und erteilte unter ander
100 2023 239 · be (Art. 48 WBG.)
Building Community v. Cantonal Directorate of Building and Transport (River Setback Dispute)
für eine Ausnahmebewilligung nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2023.239U, Seite 6 Art. 48 WBG. Zudem werde das Ortsbild verletzt und das Bauvorhaben hätte durch Schattenwurf einen negativen Einfluss auf ihre Liegenschaft. Im
110 2024 81 · be (Art. 48 WBG.)
Building Authority Demolition Order Upheld for Agricultural Zone Façade/Roof Renovation
n kann (E. 4) – bedarf das strittige Bauvorhaben innerhalb des Gewässerraums der Emme auch einer Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG. Art. 48 Abs. 1 WBG bestimmt, dass Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum einer
140 2023 6 · be (Art. 48 WBG31)
Appeal Against Zoning and Building Permit for Water and Sewage Pipeline
liegenden Fall sei der Tatbestand gemäss Art. 39a Bst. b und h WBV30 erfüllt. Eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG31 könne erteilt werden, weil ein wichtiger Grund vorliege und keine überwie- genden Interessen entgegenstünden. Zudem formulierte d
110 2022 193 · be (Art. 48 WBG28)
Building Permit Setback Violation and Water Contamination Condition
schmutztes Regenabwasser von Dächern versi- ckern zu lassen. Nach Art. 17 Abs. 2 KGV sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG28 in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versicke- rung nicht erlauben. Hofdünger muss um
110 2023 192 · be (art. 48 al. 1 LAE)
Building Permit Annulment Due to Water Zone Infringement and Insufficient Documentation for Historic Site Modifications
nt, la sécurité et la configuration du lit et des rives, sur la préser- vation des fonctions écologiques ou sur l’accès aux eaux (art. 48 al. 1 LAE, 1e phr.). Le service compétent de la DTT accorde l'autorisation, à moins que le projet ne porte atteinte aux eaux, à leur entret
100 2023 52 · be (Art. 48 Abs. 1 WBG)
Property Owners v. Municipality (Balcony Construction in Water Protection Zone)
insbesondere bei zonenkonformen Anlagen in dicht überbauten Gebieten (Bst. a). Neben diesen bundesrechtlichen Vorschriften sieht Art. 48 Abs. 1 WBG vor, dass Bauten und Anlagen im Gewässerraum auch eine kantonalrechtliche Wasserbaupolizeibewilligung benötigen. Das TBA erteilt
110 2023 26 · be (Art. 48 WBG17)
Building Permit Appeal Upheld Despite Drainage Concerns
asser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser. Nach Art. 17 Abs. 2 KGV sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG17 in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Da die "Entsorgung"
110 2023 30 · be (Art. 48 WBG11)
Appeal Against Partial Building Permit for Residential Construction and Ancillary Works
asser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser. Nach Art. 17 Abs. 2 KGV sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG11 in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Da die "Entsorgung"
100 2022 163 · be (Art. 48 Abs. 1 und 3 WBG)
Illegal Construction in Protected Nature Reserve Near Historic Castle
alt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11] in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung [GS 1989 S. 106 ff., 123]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 und 3 WBG in der aktuell geltenden Fassung sowie Art. 39a der Wasserbauverordnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11