Art. 48 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Bewilligung, Ausnahme, Konzession 1 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen, Ausnahmen
Art. 48 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Bewilligung, Ausnahme, Konzession 1 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen, Ausnahmen
1. Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers, die natürliche Funktionsfähigkeit oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung, im Fall der Kiesentnahme einer Konzession oder einer Bewilligung. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Für Arbeiten des Gewässerunterhaltes oder des Wasserbaus brauchen die Berechtigten keine Wasserbaupolizeibewilligung.
3. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt.
4. Ausnahmen von Absatz 3 sind nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
5. Werden durch die Ausübung der Ausnahmebewilligung die Wasserbaukosten erhöht, so trägt der Empfänger oder sein Rechtsnachfolger die Mehrkosten.
6. Die Bewilligung kann mit Bedingungen verknüpft, mit Auflagen versehen oder befristet werden.