Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 47 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Zuständigkeit

Aufsicht - Wasserbaupolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Zuständigkeit

1. Die zuständigen Stellen der Bau- und Verkehrsdirektion üben an den unter Aufsicht stehenden Gewässern die Wasserbaupolizei aus.

2-3

...

4. Die für die Wassernutzung zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion auch über Wasserbaupolizeibewilligung.

← Art. 46 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) Gegenstand Art. 48 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

120 2024 10 · be (Art. 47 WBG1)
Directorate Decision on Building Police Jurisdiction Over Flood Damage Following Waterway Works
und weitere Massnahmen zu ergreifen. Die Gemeinde Bönigen kontaktierte das TBA, um zu klären, ob ein Wasserbaupolizei- verfahren (Art. 47 WBG1) oder ein Baupolizeiverfahren (Art. 45 BauG2) geführt werden solle. Zu- dem gab sie ein hydrologisches Gutachten zur Abklärung de
100 2017 199 · be (Art. 47 Abs. 1 WBG)
Cantonal Court Upholds Demolition Order for Unauthorized Stream-Adjacent Retaining Wall
ungsverweigerung im We- sentlichen gestützt auf die Einschätzungen des TBA, der zuständigen Fachbehörde für die Wasserbaupolizei (Art. 47 Abs. 1 WBG). Bereits im Baubewilligungsverfahren vertrat dieses die Ansicht, für die Trockenstein- mauer könne keine Wasserbaubewilligung er