751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 47 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Zuständigkeit
Aufsicht - Wasserbaupolizei
Art. 47 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Zuständigkeit
1. Die zuständigen Stellen der Bau- und Verkehrsdirektion üben an den unter Aufsicht stehenden Gewässern die Wasserbaupolizei aus.
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4. Die für die Wassernutzung zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion auch über Wasserbaupolizeibewilligung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
120 2024 10 · be (Art. 47 WBG1)
Directorate Decision on Building Police Jurisdiction Over Flood Damage Following Waterway Works
und weitere Massnahmen zu ergreifen. Die Gemeinde Bönigen kontaktierte das TBA, um zu klären, ob ein Wasserbaupolizei- verfahren (Art. 47 WBG1) oder ein Baupolizeiverfahren (Art. 45 BauG2) geführt werden solle. Zu- dem gab sie ein hydrologisches Gutachten zur Abklärung de
100 2017 199 · be (Art. 47 Abs. 1 WBG)
Cantonal Court Upholds Demolition Order for Unauthorized Stream-Adjacent Retaining Wall
ungsverweigerung im We- sentlichen gestützt auf die Einschätzungen des TBA, der zuständigen Fachbehörde für die Wasserbaupolizei (Art. 47 Abs. 1 WBG). Bereits im Baubewilligungsverfahren vertrat dieses die Ansicht, für die Trockenstein- mauer könne keine Wasserbaubewilligung er