Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 46 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Widerrechtliche Vorkehren

Aufsicht - Aufsicht im allgemeinen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Widerrechtliche Vorkehren

1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ordnet die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist an, wenn Dritte unzulässige Eingriffe vornehmen, oder Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige formell widerrechtliche Arbeiten ausführen. Sie droht gleichzeitig die Ersatzvornahme an.

2. Für das Verfahren gilt

a Wird innert der Frist ein geeignetes Plan- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet, so wird das Wiederherstellungsverfahren bis zum Entscheid in jenem Verfahren eingestellt. Buchstabe d bleibt vorbehalten.

b Ein nachträgliches Verfahren ist ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über die Vorkehren entschieden ist.

c* Wenn über das Gesuch oder den Plan entschieden ist, passt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion die Wiederherstellungsverfügung soweit notwendig an und setzt gegebenenfalls eine neue Frist.

d* Wird das nachträgliche Gesuch um eine Wasserbau- oder Wasserbaupolizeibewilligung oder um eine Konzession innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht, so ist diese ausser Kraft gesetzt. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erlässt, wenn das Gesuch nicht oder nur teilweise bewilligt werden kann, eine neue Wiederherstellungsverfügung; die Frist für die Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung beginnt neu zu laufen. Wird das nachträgliche Gesuch zurückgezogen, tritt die Wiederherstellungsverfügung wieder in Kraft.

3. Rechtskräftig verfügte Wiederherstellungsmassnahmen, die der Pflichtige nicht innert der angesetzten Frist ausführt, lässt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen.

← Art. 45 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) Gegenstand Art. 47 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

140 2024 106 · be (Art. 46 WBG3.)
Property Owner Appeal for Retaining Wall Removal Deadline Extension
en 1. Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist eine wasserbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung des TBA OIK IV gemäss Art. 46 WBG3. Hinsichtlich der Rechtspflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 51 Abs. 3 WBG). Die in
120 2024 10 · be (Art. 46 Abs. 1 WBG)
Directorate Decision on Building Police Jurisdiction Over Flood Damage Following Waterway Works
vorliegt und ob deren Vorgaben und die bei der Bauausführung zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden (Art. 46 Abs. 1 BauG, Art. 46 Abs. 1 WBG). Nur diese Fragen können Gegenstand des Baupolizei- oder Wasserbaupolizeiverfahrens bilden. 3. Zuständigkeit a) Das TB
140 2017 24 · be (Art. 46 WBG2)
Landowner Culvert Extension Order Upheld
Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist eine Wiederherstellungsverfügung des TBA OIK IV, die sich auf Art. 46 WBG2 stützt. Solche Verfügungen können gemäss Art. 51 Abs. 3 WBG i. V. m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der BVE angefochten werden.