Art. 46 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Widerrechtliche Vorkehren
Art. 46 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Widerrechtliche Vorkehren
1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ordnet die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist an, wenn Dritte unzulässige Eingriffe vornehmen, oder Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige formell widerrechtliche Arbeiten ausführen. Sie droht gleichzeitig die Ersatzvornahme an.
2. Für das Verfahren gilt
a Wird innert der Frist ein geeignetes Plan- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet, so wird das Wiederherstellungsverfahren bis zum Entscheid in jenem Verfahren eingestellt. Buchstabe d bleibt vorbehalten.
b Ein nachträgliches Verfahren ist ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über die Vorkehren entschieden ist.
c* Wenn über das Gesuch oder den Plan entschieden ist, passt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion die Wiederherstellungsverfügung soweit notwendig an und setzt gegebenenfalls eine neue Frist.
d* Wird das nachträgliche Gesuch um eine Wasserbau- oder Wasserbaupolizeibewilligung oder um eine Konzession innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht, so ist diese ausser Kraft gesetzt. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erlässt, wenn das Gesuch nicht oder nur teilweise bewilligt werden kann, eine neue Wiederherstellungsverfügung; die Frist für die Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung beginnt neu zu laufen. Wird das nachträgliche Gesuch zurückgezogen, tritt die Wiederherstellungsverfügung wieder in Kraft.
3. Rechtskräftig verfügte Wiederherstellungsmassnahmen, die der Pflichtige nicht innert der angesetzten Frist ausführt, lässt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen.