Art. 45 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Vernachlässigung der Wasserbaupflicht
Art. 45 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Vernachlässigung der Wasserbaupflicht
1. Vernachlässigt der Wasserbaupflichtige oder der Erfüllungspflichtige den Gewässerunterhalt oder den Wasserbau, veranlasst die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion das Nötige.
2. Handelt der Betroffene auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion nicht, so erlässt die Bau- und Verkehrsdirektion wo nötig einen kantonalen Wasserbauplan. Genügt für die nötigen Arbeiten eine Wasserbaubewilligung, so erarbeitet die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion das Projekt, legt es in der Gemeinde während 30 Tagen mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache auf, führt die Einspracheverhandlung durch und beschliesst das Projekt; dabei setzt sie sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander. Für die Einsprachebefugnis gilt Artikel 24 Absatz 2.
3. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion setzt dann den Betroffenen Frist zur Ausführung der Arbeiten und stellt für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme in Aussicht.
4. Wird dieser Verfügung nicht fristgerecht nachgelebt, so lässt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion die Arbeiten ausführen.
5. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion verfügt den Kostenanteil des Betroffenen. Artikel 37-40 sind anwendbar. Mehrkosten, die durch die Vernachlässigung der Wasserbaupflicht und durch das aufsichtsrechtliche Eingreifen verursacht werden, trägt der betroffene Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige.
6. Vernachlässigt eine Schwellenkorporation trotz Mahnung anhaltend ihre Erfüllungspflicht und wird ihr diese nicht durch die Gemeinde selbst entzogen, so kann die Bau- und Verkehrsdirektion die Auflösung der Schwellenkorporation verfügen.