Art. 44 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Gewässerkontrolle
Art. 44 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Gewässerkontrolle
1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion überwacht den Zustand der Gewässer, die Unterhalts- und Wasserbauarbeiten und die Einhaltung der wasserbaupolizeilichen Vorschriften.
2. Der Anstösser meldet der Gemeinde neue Gefahrenherde und Schäden an Gewässern, sobald er sie erkennt. Die Gemeinden, ihre Erfüllungspflichtigen und die Konzessionäre melden entsprechende Wahrnehmungen der Aufsichtsbehörde und dem Regierungsstatthalter.
3. Bei Bedarf begeht die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion mit dem Wasserbaupflichtigen, dem Erfüllungspflichtigen und dem Regierungsstatthalter jährlich das Gewässer.
4. Die Organe der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion orientieren die Bau- und Verkehrsdirektion über ihre Beurteilung der Gewässer, besonders über die drohenden Gefahren.