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Art. 43 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Zuständigkeit

Aufsicht - Aufsicht im allgemeinen
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Art. 43 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Zuständigkeit

1. Die Oberaufsicht über die Gewässer und deren Betreuung steht dem Regierungsrat zu, für ihn handelt - unter Vorbehalt von Absatz 2 - die Bau- und Verkehrsdirektion durch die zuständigen Stellen.

2. Bei Gewässern, die durch Gewässerrichtplan oder durch Beschluss des Regierungsrates für den Unterhalt und den Wasserbau einer andern Direktion unterstellt sind, wird die Aufsicht durch diese Direktion ausgeübt. Die andern Direktionen stimmen ihre Tätigkeiten mit der Bau- und Verkehrsdirektion ab. Sie wenden die Artikel 44 bis 50 dieses Gesetzes sinngemäss an, soweit die anderen Gesetze (Art. 4 Abs. 1) nichts anderes vorsehen.

3. Der Regierungsstatthalter vermittelt zwischen Gemeinden, übrigen Wasserbaupflichtigen oder Erfüllungspflichtigen und übernimmt die Koordination bei Notarbeiten.

4. Die zuständige Stelle der zur Aufsicht zuständigen Direktion berät Wasserbaupflichtige und Erfüllungspflichtige.

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