Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 42 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Schwellenkorporationen

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Schwellenkorporationen

1. Die Schwellenkorporation kann gemäss ihrem Reglement durch Verfügung von ihren Mitgliedern regelmässig Beiträge erheben nach Massgabe des Vorteils, den ihre Tätigkeit im Wasserbau und im Gewässerunterhalt für sie bedeutet.

2. Für den Vorteil und die Bemessung gilt Artikel 41 Absatz 2 und 3.

3. Die Schwellenkorporation kann angemessene Reserven anlegen.

4. Die Gemeinde kann aus ihren allgemeinen Mitteln der Schwellenkorporation Beiträge leisten.

← Art. 41 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) Gegenstand Art. 43 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →