751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 42 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Schwellenkorporationen
Finanzierung
Art. 42 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Schwellenkorporationen
1. Die Schwellenkorporation kann gemäss ihrem Reglement durch Verfügung von ihren Mitgliedern regelmässig Beiträge erheben nach Massgabe des Vorteils, den ihre Tätigkeit im Wasserbau und im Gewässerunterhalt für sie bedeutet.
2. Für den Vorteil und die Bemessung gilt Artikel 41 Absatz 2 und 3.
3. Die Schwellenkorporation kann angemessene Reserven anlegen.
4. Die Gemeinde kann aus ihren allgemeinen Mitteln der Schwellenkorporation Beiträge leisten.