Art. 41 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Grundeigentümerbeiträge
Art. 41 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Grundeigentümerbeiträge
Die Gemeinde und der Gemeindeverband können mit Reglement vorsehen, vom Grundeigentümer oder vom Baurechtsinhaber an die Kosten der Planung, des aktiven Hochwasserschutzes und des Erwerbs dinglicher Rechte nach Massgabe des besonderen Vorteils Beiträge zu erheben.
Als besonderer Vorteil gilt namentlich der Schutz des Grundstücks selbst und der zu ihm führenden Erschliessungsanlagen vor der Gefahr des Wassers.
Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer, der Anstosslänge, den topographischen Verhältnissen, der Fläche oder dem Wert des Grundstücks oder sonst einem sachlichen Kriterium bemessen werden.
Im übrigen ist das Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen sinngemäss anwendbar.