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Art. 41 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Grundeigentümerbeiträge

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Art. 41 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Grundeigentümerbeiträge

Die Gemeinde und der Gemeindeverband können mit Reglement vorsehen, vom Grundeigentümer oder vom Baurechtsinhaber an die Kosten der Planung, des aktiven Hochwasserschutzes und des Erwerbs dinglicher Rechte nach Massgabe des besonderen Vorteils Beiträge zu erheben.

Als besonderer Vorteil gilt namentlich der Schutz des Grundstücks selbst und der zu ihm führenden Erschliessungsanlagen vor der Gefahr des Wassers.

Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer, der Anstosslänge, den topographischen Verhältnissen, der Fläche oder dem Wert des Grundstücks oder sonst einem sachlichen Kriterium bemessen werden.

Im übrigen ist das Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen sinngemäss anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2024 36 · be (Art. 41 Abs. 1 WBG)
Appeal Against Municipal Demolition Permit Condition Regarding Riverbank Restoration Upheld Due to Procedural Violations and Lack of Legal Basis
ie dem Beschwerdeführer gar nicht gehöre. Die Kostentragungspflicht treffe nach Art. 36 Abs. 1 WBG den Wasserbaupflichtigen. Nach Art. 41 Abs. 1 WBG könne eine Beitragspflicht der Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber in einem Ge- meindereglement vorgesehen werden. Ein solches