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751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 40 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Mehrkosten infolge von Wassernutzung

Finanzierung
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Art. 40 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Mehrkosten infolge von Wassernutzung

Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt der Konzessionär dafür auf. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2020 2 · be (Art. 40 WBG)
Hydroelectric Concession Holder Maintenance Duty Scope Appeal
nach Möglichkeit unter anderem auf die Interessen der Wassernutzung Rücksicht genommen wird. Noch deutlicher ergibt sich dies aus Art. 40 WBG: Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt der Konzessionär dafür auf; die