751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 40 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Mehrkosten infolge von Wassernutzung
Finanzierung
Art. 40 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Mehrkosten infolge von Wassernutzung
Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt der Konzessionär dafür auf. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
140 2020 2 · be (Art. 40 WBG)
Hydroelectric Concession Holder Maintenance Duty Scope Appeal
nach Möglichkeit unter anderem auf die Interessen der Wassernutzung Rücksicht genommen wird. Noch deutlicher ergibt sich dies aus Art. 40 WBG: Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt der Konzessionär dafür auf; die