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Art. 4 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 2 Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 2 Ausnahmen

1. Wo der Wasserbau Nebensache eines Vorhabens ist, das einem andern Gesetz untersteht, wie eine Gewässernutzung, eine Bodenverbesserung, eine Aufforstung oder eine Ausscheidung von Schutz- oder Gefahrengebieten, so richtet sich das ganze Vorhaben einschliesslich Wasserbau nach diesem andern Gesetz.

2. ...

3. Die Bau- und Verkehrsdirektion reguliert die Wasserführung der Aare unterhalb des Brienzersees bis Murgenthal und den Wasserstand des Brienzer-, Thuner- und Bielersees. Mit Ausnahme des Regulierreglements für die II. Juragewässerkorrektion werden die Regulierreglemente als kantonaler Wasserbauplan erlassen.

4. Soweit ein Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 Wasserbau im Sinne von Artikel 7 dieses Gesetzes darstellt, sind auch die Grundsätze des Artikels 15 zu beachten. Die anderen zuständigen Behörden holen die Amts- und Fachberichte sowie für die Einleitung in den Vorfluter die Zustimmung der Bau- und Verkehrsdirektion ein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

110 2021 156 · be (Art. 1, 3 und 4 WBG)
Administrative Dismissal of Appeal for Unpermitted Garden Landscaping in Protected Zone
igen (Art. 22 Abs. 2 NHG). Gemäss ANF27 geht es dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um Vorhaben des Hochwasserschutzes (Art. 1, 3 und 4 WBG), Vorhaben im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserkraft (Art. 29 ff. GschG28), Verbauungen und Korrektionen von Fliessge- wäss
100 2015 183 · be (Art. 4 WBG)
Burgergemeinde v. Cantonal Administrative Court regarding Water Body Classification under WBG
ser im Sinn des WBG bleiben (vgl. Kunz/Walther, a.a.O., Art. 3 N. 2a). Die Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Gesetzes in Art. 4 WBG betreffen nicht die Gewässerdefinition. Die fehlende Bettbildung ist folglich der einzige Grund, weshalb ein Wasserlauf kein Gewä