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Art. 39 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Entschädigungen in Überflutungsgebieten

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Art. 39 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Entschädigungen in Überflutungsgebieten

Im Überflutungsgebiet gemäss Wasserbauplan hat der Berechtigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung oder auf einen Beitrag an höhere Versicherungsprämien. Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze der Entschädigungen und Beiträge.

Der Grosse Rat stellt die erforderlichen Mittel im Voranschlag ein.

Der Regierungsrat hat die Finanzkompetenz zur Ausrichtung der Entschädigung. Die Delegation von Ausgabenbefugnissen nach Finanzhaushaltgesetz bleibt vorbehalten.

Der Regierungsrat kann die Schadenregulierung der Bau- und Verkehrsdirektion oder Dritten übertragen.

Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation ersetzt dem Kanton 33 Prozent der Entschädigung in den Überflutungsgebieten. Die Bau- und Verkehrsdirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.

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