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Art. 38a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Aare ab Räterichsboden

Finanzierung
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Art. 38a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Aare ab Räterichsboden

1. Die Kosten, die dem Kanton aus seiner Wasserbaupflicht an der Aare erwachsen, werden zwischen Kanton und anstossenden Gemeinden aufgeteilt. Ausgenommen sind die Kosten der Richtplanung, die der Kanton allein trägt.

2. Der Kanton trägt die Kosten im Umfang der Beiträge nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 37a. Jede Gemeinde trägt die nach Abzug der Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der Massnahmen auf ihrem Gebiet.

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