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Art. 38 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Gewässer der I. und II. Juragewässerkorrektion

Finanzierung
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Art. 38 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Gewässer der I. und II. Juragewässerkorrektion

Die Kosten, die dem Kanton durch den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion erwachsen, sind auf Verfügung der Bau- und Verkehrsdirektion zur Hälfte durch die anstossenden und nutzniessenden Gemeinden zu tragen. Der Regierungsrat erlässt einen Kostenteiler, der Nutzen, Anstosslänge und Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt. Die Kosten für Gesamterneerungen von Kanalsystemen werden besonders geregelt.

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