Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 37c Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 4 Abgeltung von besonderen Vorteilen

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37c Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 4 Abgeltung von besonderen Vorteilen

1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion kann eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen an die Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde oder des dortigen Erfüllungspflichtigen verpflichten, wenn eine Wasserbaumassnahme der Gemeinde in ganz besonderem Masse dient, insbesondere wenn sie

a) dank dem Wasserbau des Ober- oder Unterliegers ganz oder zu einem wesentlichen Teil auf eigene Wasserbaumassnahmen verzichten kann oder

b) die Wasserführung in einem Vorfluter wesentlich verändern kann.

← Art. 37b Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) Gegenstand Art. 38 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →