751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 37c Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 4 Abgeltung von besonderen Vorteilen
Finanzierung
Art. 37c Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 4 Abgeltung von besonderen Vorteilen
1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion kann eine Gemeinde zu angemessenen Beiträgen an die Wasserbaukosten einer anderen Gemeinde oder des dortigen Erfüllungspflichtigen verpflichten, wenn eine Wasserbaumassnahme der Gemeinde in ganz besonderem Masse dient, insbesondere wenn sie
a) dank dem Wasserbau des Ober- oder Unterliegers ganz oder zu einem wesentlichen Teil auf eigene Wasserbaumassnahmen verzichten kann oder
b) die Wasserführung in einem Vorfluter wesentlich verändern kann.