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Art. 37b Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 3 Gewässer mit Gewässerrichtplan

Finanzierung
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Art. 37b Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 3 Gewässer mit Gewässerrichtplan

1. Von den Kosten der Erstellung der Richtpläne nach Artikel 16 trägt der Kanton 75 Prozent. Die Restkosten tragen die Gemeinden im Perimeter des Richtplans. Sie werden nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt.

2. Die Kosten der Massnahmen gemäss Richtplan teilen die Gemeinden unter sich auf. Wenn sie sich nicht einigen können, legt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion den Kostenteiler aufgrund der Vorteile fest, die den Gemeinden aus den Massnahmen entstehen. Sie kann dabei Kostenteiler berücksichtigen, die unter den beteiligten Gemeinden bei anderen Hochwasserschutzprojekten anwendbar gewesen sind.

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