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Art. 37a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 2 Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung

Finanzierung
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Art. 37a Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 2 Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung

1. Der Kanton kann Beiträge leisten an Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung, für die der Bund Beiträge ausrichtet. Der Regierungsrat bezeichnet die anrechenbaren Kosten.

2. Die Beiträge betragen

a) höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung, der Instandstellung und des Ersatzes von Schutzbauten und -anlagen, der Einrichtung und des Betriebs von Messstellen sowie des Aufbaus von technischen Frühwarnsystemen,

b) höchstens 90 Prozent der anrechenbaren Kosten der Erstellung von Gefahrengrundlagen, insbesondere Gefahrenkarten,

c) höchstens 95 Prozent der anrechenbaren Kosten von Revitalisierungen und von Revitalisierungen kombiniert mit der Erstellung oder dem Ersatz von Schutzbauten im Sinne von Buchstabe a.

3. Besonders wirksame Hochwasserschutzprojekte gemäss Absatz 2 Buchstabe a können zusätzlich mit Beiträgen von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gefördert werden.

4. Der Regierungsrat sichert den Beitrag zu. Er bewilligt alle Beiträge, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, soweit diese Ausgabenbefugnis nicht einer ihm untergeordneten Organisationseinheit übertragen ist. Bei Notarbeiten bewilligt der Regierungsrat die Ausgaben unter Ausschluss der Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates und der fakultativen Volksabstimmung. Ein Voranschlagskredit ist dafür nicht zwingend erforderlich.

5. Der Beitrag wird nicht fällig, bevor die erforderlichen Voranschlagskredite beschlossen sind und mit der Ausführung der Massnahme begonnen worden ist.

6. Mit der Massnahme, für die ein Beitrag verlangt wird, darf vor der Beitragszusicherung nicht begonnen werden. Artikel 33 bleibt vorbehalten; die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung bedeutet keine Beitragszusicherung.

7. Bei ausserordentlichen Ereignissen, die eine Gemeinde übermässig belasten, kann der Regierungsrat den Beitrag angemessen erhöhen.

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