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Art. 37 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Fliessgewässer mit Wasserbaupflicht der Gemeinden 1 Gewässerunterhalt

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Art. 37 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Fliessgewässer mit Wasserbaupflicht der Gemeinden 1 Gewässerunterhalt

1. Der Kanton leistet Beiträge von 66 Prozent an die Kosten der Gemeinden für den Gewässerunterhalt, für den der Bund Abgeltungen gewährt.

1a. Er leistet Beiträge von 33 Prozent an die Kosten der Gemeinden für den übrigen, wesentlichen Gewässerunterhalt. Der Regierungsrat bezeichnet den wesentlichen Gewässerunterhalt.

2. Der Beitrag des Kantons kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die er geleistet wird, auf eine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts zurückzuführen sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2020 2 · be (Art. 37 und 37a WBG)
Hydroelectric Concession Holder Maintenance Duty Scope Appeal
e Konzessionärin faktisch einen Teil der von Bund und Kanton an den Wasserbaupflichtigen auszurichtenden Beiträge übernehmen. Die Art. 37 und 37a WBG regelten den prozentualen Anteil an den Kosten von Unterhalts-, Schutz-oder Revitalisierungsmassnahmen. Werde von den anrechenbar