Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 WBGLAELCH CH-BE

Art. 35 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)

Planung, Bau und Unterhalt - Gewässerunterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)

1. Die Gewässerunterhaltsarbeiten können ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Die erforderlichen besonderen Bewilligungen bleiben jedoch vorbehalten.

2. Wird ein finanzieller Beitrag des Kantons erwartet, so sind die Unterhaltsarbeiten der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion mindestens 30 Tage zum voraus anzuzeigen.

3. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion informiert die übrigen betroffenen kantonalen Amtsstellen.

4. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion untersagt innert 20 Tagen seit der Anzeige die Ausführung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten, wenn sie

a) den Rahmen des Gewässerunterhaltes sprengen oder

b) dem Wasserbauplan oder der Wasserbaubewilligung widersprechen.

5. ...

← Art. 34 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) Gegenstand Art. 36 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

140 2019 20 · be (Art. 35 Abs. 2 WBG)
Municipality v. State: Footpath Maintenance vs. Watercourse Subsidies
inanzieller Beitrag des Kantons erwartet, so sind die Unterhaltsarbeiten dem Tiefbauamt mindestens 30 Tage zum voraus anzuzeigen (Art. 35 Abs. 2 WBG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. c OrV BVD). Die Unterhaltsanzeige erfolgt auf dem Formular des Tiefbauamtes mindestens 30 Tage vor Ina
120 2019 72 · be (Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 WBG7)
Appeal Against Unpermitted Path and Bridge Construction in Stream Area
n verpflichtet, Waldschäden zu beheben und Unterhaltsarbeiten ausserhalb der Hochwasserlinie durchzuführen. Letztere könnten nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 WBG7 ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Die Baumkrone habe mitten im Gewässer gelegen und habe entfe