Art. 35 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)
Art. 35 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)
1. Die Gewässerunterhaltsarbeiten können ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Die erforderlichen besonderen Bewilligungen bleiben jedoch vorbehalten.
2. Wird ein finanzieller Beitrag des Kantons erwartet, so sind die Unterhaltsarbeiten der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion mindestens 30 Tage zum voraus anzuzeigen.
3. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion informiert die übrigen betroffenen kantonalen Amtsstellen.
4. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion untersagt innert 20 Tagen seit der Anzeige die Ausführung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten, wenn sie
a) den Rahmen des Gewässerunterhaltes sprengen oder
b) dem Wasserbauplan oder der Wasserbaubewilligung widersprechen.
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