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Art. 34 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Koordination
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Art. 34 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)

1. Vor der Genehmigung des Wasserbauplans und im Wasserbaubewilligungsverfahren holt die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion die Amts- und Fachberichte der zuständigen Organisationseinheiten ein, koordiniert die Beschaffung der besonderen Bewilligungen und verkehrt mit den Bundesbehörden.

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