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Art. 33 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Zuständigkeit und Voraussetzungen

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Vorzeitige Ausführung
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Art. 33 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Zuständigkeit und Voraussetzungen

Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion kann nach dem Beschluss über den Wasserbauplan oder im Wasserbaubewilligungsverfahren nach Ablauf der Auflagefrist die vorzeitige Ausführung geplanter Massnahmen auf entsprechendes Gesuch gestatten, wenn keine Einsprachen vorliegen und der Wasserbauplan als genehmigungsfähig, das Wasserbaugesuch als bewilligungsfähig erscheint.

Die Bewilligung der vorzeitigen Ausführung gilt nicht als Beitragszusicherung.

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