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Art. 32 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Widerruf

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Wasserbaubewilligung
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Art. 32 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Widerruf

1. Unter den Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz 1 kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion die Wasserbaubewilligung widerrufen.

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