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Art. 31 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Verfahren

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Wasserbaubewilligung
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Art. 31 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Verfahren

1. Nach seiner Einreichung veröffentlicht die Gemeinde das Wasserbaugesuch mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache und legt es 30 Tage öffentlich auf.

2. Das Ausführungsprojekt, welches das generelle Projekt des Wasserbauplans näher ausführt, ist nur zu publizieren, wenn es öffentliche Interessen weitergehend berührt als das generelle Projekt. Erfolgt keine Publikation, ist den Betroffenen die Auflage des Ausführungsprojektes schriftlich mitzuteilen. Eine Massnahme, die im Wasserbauplan geregelt ist, kann im Wasserbaubewilligungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Einsprache sein.

3. Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2.

4. Der Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung durch. Er kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion beiziehen. Er leitet das Gesuch mit Bericht und Antrag an die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion, die über das Gesuch entscheidet und sich mit den Einsprachen auseinandersetzt.

5. Liegt Gefahr im Verzug, kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion den Verzicht auf die Einigungsverhandlung anordnen. Die Auflage- und Einsprachefrist sowie die Beschwerdefrist betragen in diesem Fall zehn Tage. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar.

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