Art. 30 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Voraussetzungen
Art. 30 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Voraussetzungen
1. Auf das Gesuch des Wasserbaupflichtigen oder des Erfüllungspflichtigen wird die Wasserbaubewilligung erteilt,
a) wenn das Vorhaben den Wasserbauplan näher ausführt;
b) wo kein Wasserbauplan besteht: wenn das Vorhaben dem Gewässerrichtplan entspricht. Steht es damit im Widerspruch, bleibt dem Gesuchsteller der Nachweis offen, dass sein Vorhaben die Planungs- und Handlungsgrundsätze besser verwirklicht;
c) wo auch kein Gewässerrichtplan besteht: wenn das Vorhaben die Planungs- und Handlungsgrundsätze beachtet.
2. Das Vorhaben muss im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die im Wasserbau gelten und in keinem anderen Verfahren geprüft werden.
3. Die Wasserbaubewilligung wird in der Regel erst ausgestellt, wenn die besonderen Bewilligungen vorliegen. Soweit diese ebenfalls in die Zuständigkeit der Bau- und Verkehrsdirektion fallen, gelten sie als mit der Wasserbaubewilligung erteilt.
4. Die Wasserbaubewilligung kann mit Auflagen für den Unterhalt verbunden werden.