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Art. 29 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Entzug der Genehmigung

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Wasserbauplan
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Art. 29 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Entzug der Genehmigung

1. Muss ein Wasserbauplan den wesentlich veränderten Verhältnissen am Gewässer angepasst werden oder erscheint eine andere Lösung der wasserbaulichen Probleme aufgrund neuer Erkenntnisse als zweckmässiger, so kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion, soweit die vorgesehenen Massnahmen noch nicht ausgeführt sind, dem Wasserbauplan die Genehmigung entziehen.

2. Sie kann sodann die Gemeinde oder den Erfüllungspflichtigen dazu verhalten, innert angemessener Frist einen neuen Plan zu erlassen. Nötigenfalls kann die Bau- und Verkehrsdirektion einen kantonalen Wasserbauplan erlassen.

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