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Art. 28 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Geringfügige Änderungen des Wasserbauplans

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Wasserbauplan
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Art. 28 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Geringfügige Änderungen des Wasserbauplans

1. Geringfügige Änderungen des Wasserbauplans können vom Gemeinderat ohne Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2, Vorprüfung und öffentliche Auflage beschlossen werden.

2. Vor dem Beschluss sind die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen und auf das Recht der Einsprache innert 30 Tagen hinzuweisen.

3. Für die Genehmigung durch die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion gilt Artikel 25 Absätze 3 bis 6.

4. Beim Gemeindeverband und der Schwellenkorporation richtet sich die Zuständigkeit zum Beschluss über die geringfügige Änderung nach dem Reglement.

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