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Art. 27 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Beschleunigtes Verfahren

Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Wasserbauplan
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Art. 27 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Beschleunigtes Verfahren

1. Liegt Gefahr im Verzug, kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion den Verzicht auf die Information und Mitwirkung der Bevölkerung, auf die Vorprüfung und auf die Durchführung von Einigungsverhandlungen anordnen.

2. Die Auflage- und Einsprachefrist und die Beschwerdefrist betragen in diesem Falle zehn Tage.

3. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar.

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