751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 27 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Beschleunigtes Verfahren
Planung, Bau und Unterhalt - Wasserbauplan und Wasserbaubewilligung - Wasserbauplan
Art. 27 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Beschleunigtes Verfahren
1. Liegt Gefahr im Verzug, kann die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion den Verzicht auf die Information und Mitwirkung der Bevölkerung, auf die Vorprüfung und auf die Durchführung von Einigungsverhandlungen anordnen.
2. Die Auflage- und Einsprachefrist und die Beschwerdefrist betragen in diesem Falle zehn Tage.
3. Der Entscheid der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nicht selbständig anfechtbar.